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Anwohner von Gemeinde- und Kantonsstrassen - Zurückschneiden von Hecken

4. Juli 2024

 

Alle Anwohner von Gemeinde- und Kantonsstrassen werden durch den Gemeinderat aufgefordert, einen massgeblichen Anteil zur Sicherheit des Strassenverkehrs zu leisten. Immer wieder wird leider festgestellt, dass Bepflanzungen, Büsche und Sträucher zu nahe an unseren Strassen sind und die notwendige Sicht für alle Verkehrsteilnehmer massiv einschränken. Es muss somit im Sinne aller sein, dass die notwendigen Sichtbereiche und Strassenräume frei gehalten werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Abstandsregelungen sind in den §§ 109, 110 und 111 Baugesetz (BauG) und § 42 Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau. Darin wird geregelt, dass

  • die lichte Höhe über Strassen 4.50 m betragen muss;
  • die lichte Höhe über Trottoirs 2.50 m betragen muss;
  • Hecken und Sträucher haben gegenüber Kantonsstrassen einen Abstand von 100 cm einzuhalten.
  • im Bereich von Ein- und Ausfahrten, bei den Sichtzonen der Bereich zwischen 80 cm und 300 cm freigehalten werden muss, wobei einzelne nicht sichthemmende Bäume, Fahnenstangen oder Masten gestattet sind;
  • Hecken, Sträucher und Bäume nicht in die Gemeindestrassen hineinragen dürfen oder es ist Der Gemeinderat bittet alle Anwohner darauf zu achten, dass diese Abstände auch in der Vegetationszeit dauernd eingehalten werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Strassenlampen, Verkehrsschilder, Strassenbezeichnungen, Hausnummern und Hydranten nicht von Pflanzen eingewachsen sind und somit deren Funktionen nicht mehr wahrnehmen können.

    Alle Anwohner von Gemeinde- und Kantonsstrassen werden durch den Gemeinderat aufgefordert, einen massgeblichen Anteil zur Sicherheit des Strassenverkehrs zu leisten. Immer wieder wird leider festgestellt, dass Bepflanzungen, Büsche und Sträucher zu nahe an unseren Strassen sind und die notwendige Sicht für alle Verkehrsteilnehmer massiv einschränken. Es muss somit im Sinne aller sein, dass die notwendigen Sichtbereiche und Strassenräume frei gehalten werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Abstandsregelungen sind in den §§ 109, 110 und 111 Baugesetz (BauG) und § 42 Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau. Darin wird geregelt, dass

  • die lichte Höhe über Strassen 4.50 m betragen muss;
  • Alle Anwohner von Gemeinde- und Kantonsstrassen werden durch den Gemeinderat aufgefordert, einen massgeblichen Anteil zur Sicherheit des Strassenverkehrs zu leisten. Immer wieder wird leider festgestellt, dass Bepflanzungen, Büsche und Sträucher zu nahe an unseren Strassen sind und die notwendige Sicht für alle Verkehrsteilnehmer massiv einschränken. Es muss somit im Sinne aller sein, dass die notwendigen Sichtbereiche und Strassenräume frei gehalten werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Abstandsregelungen sind in den §§ 109, 110 und 111 Baugesetz (BauG) und § 42 Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau. Darin wird geregelt, dass

  • die lichte Höhe über Strassen 4.50 m betragen muss;
  • die lichte Höhe über Trottoirs 2.50 m betragen muss;
  • Hecken und Sträucher haben gegenüber Kantonsstrassen einen Abstand von 100 cm einzuhalten.
  • im Bereich von Ein- und Ausfahrten, bei den Sichtzonen der Bereich zwischen 80 cm und 300 cm freigehalten werden muss, wobei einzelne nicht sichthemmende Bäume, Fahnenstangen oder Masten gestattet sind;
  • Hecken, Sträucher und Bäume nicht in die Gemeindestrassen hineinragen dürfen oder es ist Der Gemeinderat bittet alle Anwohner darauf zu achten, dass diese Abstände auch in der Vegetationszeit dauernd eingehalten werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Strassenlampen, Verkehrsschilder, Strassenbezeichnungen, Hausnummern und Hydranten nicht von Pflanzen eingewachsen sind und somit deren Funktionen nicht mehr wahrnehmen können.

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